Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
- Erster Abschnitt: Sicherstellung durch Rechtsverordnungen
§ 3 Rechtsverordnungen über Buchführungs- und Meldepflichten
Durch Rechtsverordnung können zu den in § 1 genannten Zwecken Meldepflichten über Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen sowie besondere Buchführungs- und Meldepflichten über Verkehrsleistungen und über die Leistungsfähigkeit von Verkehrsunternehmen begründet werden.
- Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
- Erster Abschnitt: Sicherstellung durch Rechtsverordnungen
- Zweiter Abschnitt: Sicherstellung durch Leistungen
- Dritter Abschnitt: Verwaltungsverfahren
- Vierter Abschnitt: Entschädigungen und Kosten
- Fünfter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Sechster Abschnitt: Schlußvorschriften