(1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur erlassen werden,
(2) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. ²Sie sind inhaltlich so zu gestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beteiligten so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden.