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Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

  • Dritter Abschnitt: Verwaltungsverfahren

§ 17 Vorsorge

Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in § 1 genannten Zwecke erforderlich sind.