Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
- Dritter Abschnitt: Verwaltungsverfahren
§ 17 Vorsorge
Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in § 1 genannten Zwecke erforderlich sind.
- Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
- Erster Abschnitt: Sicherstellung durch Rechtsverordnungen
- Zweiter Abschnitt: Sicherstellung durch Leistungen
- Dritter Abschnitt: Verwaltungsverfahren
- Vierter Abschnitt: Entschädigungen und Kosten
- Fünfter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Sechster Abschnitt: Schlußvorschriften