Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
- Dritter Abschnitt: Verwaltungsverfahren
§ 20 Ausführung des Gesetzes für die Zwecke nach § 9 Abs. 2
Die Ausführung dieses Gesetzes für die in § 9 Abs. 2 genannten Zwecke obliegt hinsichtlich der Eisenbahnen des Bundes dem Bund, im übrigen den Ländern als eigene Angelegenheit.
- Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
- Erster Abschnitt: Sicherstellung durch Rechtsverordnungen
- Zweiter Abschnitt: Sicherstellung durch Leistungen
- Dritter Abschnitt: Verwaltungsverfahren
- Vierter Abschnitt: Entschädigungen und Kosten
- Fünfter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Sechster Abschnitt: Schlußvorschriften