Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
(1) Der Anstaltsleiter erläßt eine Hausordnung. ²Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über
(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen.