freiRecht
Strafvollzugsgesetz

Strafvollzugsgesetz

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

  • Zweiter Abschnitt: Vollzug der Freiheitsstrafe
    • Siebter Titel: Gesundheitsfürsorge

§ 56 Allgemeine Regeln

(1) Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen. ²§ 101 bleibt unberührt.

(2) Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.