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Strafvollzugsgesetz

Strafvollzugsgesetz

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

  • Zweiter Abschnitt: Vollzug der Freiheitsstrafe
    • Vierter Titel: Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß

§ 25 Besuchsverbot

Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,
1.
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, daß sie einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würden.