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Strafvollzugsgesetz

Strafvollzugsgesetz

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

  • Zweiter Abschnitt: Vollzug der Freiheitsstrafe
    • Zweiter Titel: Planung des Vollzuges

§ 12 Ausführung aus besonderen Gründen

Ein Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.