In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden.²Im Interesse des Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen.³Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.
Fünfter Abschnitt: Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften
Erster Titel: Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten