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Strafvollzugsgesetz

Strafvollzugsgesetz

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

  • Zweiter Abschnitt: Vollzug der Freiheitsstrafe
    • Elfter Titel: Sicherheit und Ordnung

§ 90 Fesselung

In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. ²Im Interesse des Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. ³Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.