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Strafvollzugsgesetz

Strafvollzugsgesetz

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

  • Fünfter Abschnitt: Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften
    • Achter Titel: Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten

§ 198 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der §§ 199 und 201 am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) 

(2) 1.: Am 1. Januar 1980 treten folgende Vorschriften in Kraft:


§ 37- Arbeitszuweisung -
§ 39 Abs. 1- Freies Beschäftigungsverhältnis -
§ 41 Abs. 2- Zustimmungsbedürftigkeit bei weiterbildenden Maßnahmen -
§ 42- Freistellung von der Arbeitspflicht -
§ 149 Abs. 1- Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung -
§ 162 Abs. 1- Beiräte -.
2.

3.: (3) Durch besonderes Bundesgesetz werden die folgenden Vorschriften an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:

§ 41 Abs. 3- Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben -
§ 45- Ausfallentschädigung -
§ 46- Taschengeld -
§ 47- Hausgeld -
§ 49- Unterhaltsbeitrag -
§ 50- Haftkostenbeitrag -
§ 65 Abs. 2 Satz 2- Krankenversicherungsleistungen bei Krankenhausaufenthalt -
§ 93 Abs. 2- Inanspruchnahme des Hausgeldes -
§ 176 Abs. 2 und 3- Ausfallentschädigung und Taschengeld im Jugendstrafvollzug -
§ 189- Verordnung über Kosten -
§ 190 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 18, §§ 191 bis 193- Sozialversicherung -.

(4) Über das Inkrafttreten des § 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben - wird zum 31. Dezember 1983 und über die Fortgeltung des § 201 Nr. 1 - Unterbringung im offenen Vollzug - wird zum 31. Dezember 1985 befunden.