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Strafvollzugsgesetz

Strafvollzugsgesetz

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

  • Dritter Abschnitt: Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
    • Erster Titel: Sicherungsverwahrung

§ 129 Ziel der Unterbringung

Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. ²Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.