Dritter Titel: Unterbringung und Ernährung des Gefangenen
§ 21 Anstaltsverpflegung
Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht.²Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt.³Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.
Fünfter Abschnitt: Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften
Erster Titel: Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten