Strafvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Dritter Abschnitt: Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Zweiter Titel: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
§ 136 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. ²Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand so weit gebessert werden, daß er nicht mehr gefährlich ist. ³Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.