§ 48 Nachträgliche Erweiterung des Verfahrens bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A oder D
Auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A und D ist, wenn das Verfahren nach
§ 1 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 36 Abs. 2 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden ist,
§ 30 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrages folgender Betrag tritt:
- 1.
- wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse A handelt, der in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag;
- 2.
- wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D handelt, der in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag.
²Antragsberechtigt im Sinne des § 30 ist jedoch nur der Schuldner, der demselben Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehört.