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Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt

  • Erster Teil: Seerechtliches Verteilungsverfahren
    • Dritter Abschnitt: Feststellung der Ansprüche. Erlöschen von Sicherungsrechten

§ 15 Anmeldung von Ansprüchen durch Schuldner

Der Schuldner eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger an dem Verteilungsverfahren hätte teilnehmen können, kann den Anspruch in dem Verfahren geltend machen, soweit er ihn erfüllt hat. ²Hatte der Gläubiger den Anspruch bereits im Verteilungsverfahren geltend gemacht, so tritt der Schuldner in die Stellung des Gläubigers ein.