Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt
Erster Teil: Seerechtliches Verteilungsverfahren
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. Zuständigkeit
(1) Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des Artikels 11 des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786, geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790), in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen) oder im Sinne des Artikels V Abs. 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1152) kann ein gerichtliches Verfahren (Verteilungsverfahren) eingeleitet werden.
(2) Ein Verteilungsverfahren erfaßt jeweils ausschließlich die aus demselben Ereignis enstandenen und zu derselben Anspruchsklasse im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 gehörenden Ansprüche gegen alle Personen, die demselben Personenkreis im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angehören. ²Wird jedoch auf Antrag eines an Bord tätigen Lotsen ein Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A, B oder C im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 eingeleitet, so erfaßt das Verfahren nur die Ansprüche gegen den Antragsteller; ein solches Verteilungsverfahren darf nur eröffnet werden, solange nicht für die aus demselben Ereignis enstandenen und zu derselben Anspruchsklasse gehörenden Ansprüche ein Verteilungsverfahren auf Antrag eines anderen, demselben Personenkreis im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angehörenden Schuldners eröffnet worden ist.
(3) Die Eröffnung eines Verteilungsverfahrens können beantragen:
(4) Ein Verteilungsverfahren findet statt für
(5) Für ein Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A gelten die folgenden besonderen Vorschriften:
(1) Betrifft das Verteilungsverfahren ein Schiff, das in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen ist, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Schiffsregister geführt wird.
(2) Betrifft das Verteilungsverfahren
so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. ²Hat der Antragsteller weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk ein Gericht seinen Sitz hat, das im ersten Rechtszug für eine Klage gegen den Antragsteller wegen eines Anspruchs, für den dieser seine Haftung beschränken kann, zuständig ist, oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller wegen eines solchen Anspruchs betrieben wird. ³Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei welchem zuerst die Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilungsverfahren für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. ²Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) Die Länder können vereinbaren, daß die Verteilungsverfahren eines Landes den Gerichten eines anderen Landes zugewiesen werden.
(1) Auf das Verteilungsverfahren finden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. ²Die Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen. ³Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen.
(2) Gegen die Entscheidungen im Verteilungsverfahren findet die sofortige Beschwerde statt, soweit nicht in §§ 12, 33 etwas anderes bestimmt ist. ²Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat. ³Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.
Zweiter Abschnitt: Eröffnungsverfahren und öffentliche Aufforderung
(1) Der Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens muß enthalten:
(2) Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der Eintragung im Schiffsregister sowie eine beglaubigte Abschrift der das Ereignis betreffenden Eintragungen im Schiffstagebuch beizufügen.
(3) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 vorliegen.
(4) Der Antrag kann bis zum Beginn des allgemeinen Prüfungstermins zurückgenommen werden.
(1) Das Gericht setzt durch Beschluß die Summe fest, die zur Errichtung des Fonds einzuzahlen ist (Haftungssumme).
(2) Das Gericht kann zulassen, daß die Einzahlung der festgesetzten Haftungssumme ganz oder teilweise durch Sicherheitsleistung ersetzt wird. ²Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, in welcher Art die Sicherheit zu leisten ist. ³Bei der Zulassung einer Sicherheit ist festzusetzen, welchen Betrag der Haftungssumme die Sicherheit ersetzen soll.
(3) Das Gericht kann Zwangsvollstreckungen gegen einen Schuldner wegen eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger an dem beantragten Verfahren teilnimmt, bis zur Eröffnung des Verteilungsverfahrens, längstens jedoch auf die Dauer von drei Monaten, einstellen, wenn zu erwarten ist, daß die Haftungssumme demnächst eingezahlt wird. ²Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(4) Wird auf eine Erinnerung eine höhere Haftungssumme festgesetzt und ist das Verfahren auf Grund der Einzahlung der ursprünglich festgesetzten Haftungssumme bereits eröffnet worden, so bestimmt das Gericht eine Frist, innerhalb deren der Mehrbetrag einzuzahlen ist.
(1) Die Einzahlung der Haftungssumme erfolgt bei der für das Verteilungsgericht zuständigen Gerichtskasse. ²Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Fiskus des Landes über, in dessen Gebiet das Verteilungsgericht liegt. Geld, das in das Eigentum des Fiskus übergegangen ist, wird nach folgenden Bestimmungen verzinst:
(2) Die Leistung einer vom Gericht nach § 5 Abs. 2 zugelassenen Sicherheit geschieht in der Weise, daß der Schuldner einen Anspruch der Staatskasse gegen ihn auf Zahlung desjenigen Betrags der Haftungssumme, den die Sicherheit ersetzen soll, nebst Zinsen in Höhe von eins vom Tausend für den Monat begründet und die Sicherheit für diesen Anspruch bestellt. Die Verzinsung beginnt drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Anspruch begründet worden ist; sie endet mit dem Ablauf des Monats, der dem Tag vorhergeht, an dem
(3) Besteht bereits eine Sicherheit für einen Anspruch, für den die Haftung des Schuldners durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll, so ist der Gläubiger dieses Anspruchs verpflichtet, auf Kosten des Schuldners die zur Bestellung der Sicherheit nach Absatz 2 seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, wenn das Verteilungsgericht nach § 5 Abs. 2 zugelassen hat, daß die Sicherheit für die festgesetzte Haftungssumme oder für einen Teil derselben geleistet wird. ²Soll nach § 1 Abs. 2 Satz 2 das Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet werden, so gilt Satz 1 nur, soweit die Sicherheit ausschließlich für einen Anspruch gegen den Antragsteller besteht.
(4) Die Leistung der zugelassenen Sicherheit steht der Einzahlung des dafür festgesetzten Betrags der Haftungssumme gleich.
(5) Wird die geleistete Sicherheit im Verlauf des Verfahrens unzureichend, so ordnet das Gericht an, daß und in welcher Weise sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten ist. ²Vor der Entscheidung ist der Antragsteller zu hören. ³Das Gericht bestimmt eine Frist für die Ergänzung oder Leistung der Sicherheit.
(6) Wird auf die Erinnerung eines Schuldners eine niedrigere Haftungssumme festgesetzt und ist das Verfahren auf Grund der Einzahlung der ursprünglich festgesetzten Haftungssumme bereits eröffnet, so ordnet das Gericht an, daß der Mehrbetrag an den Einzahler zurückgezahlt wird. ²Die Anordnung darf erst nach Rechtskraft vollzogen werden.
(1) Das Gericht beschließt über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens, sobald die festgesetzte Haftungssumme eingezahlt worden ist.
(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält insbesondere:
(3) Der Beschluß über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens soll mit dem Beschluß über die Festsetzung der Haftungssumme verbunden werden, wenn die festzusetzende Haftungssumme bereits eingezahlt worden ist.
(4) Eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses erhält auf Antrag jeder, der glaubhaft macht, daß gegen ihn wegen eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger an dem Verfahren teilnimmt, eine Klage anhängig ist oder die Zwangsvollstreckung betrieben wird.
(1) Mit der Eröffnung des Verteilungsverfahrens gilt der Fonds als errichtet. Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 beschränkt sich die Haftung der Personen, die zu dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Personenkreis gehören, für alle Ansprüche, die
(2) Ansprüche, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, können nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes verfolgt werden. ²Jedoch stehen die Vorschriften dieses Gesetzes der Verfolgung eines Anspruchs, für den der Schuldner seine Haftung beschränken kann, nach Aufhebung des Verteilungsverfahrens nicht entgegen, soweit der Anspruch aus der Haftungssumme nicht berichtigt worden ist und der Schuldner vor Eröffnung des Verfahrens zur Zahlung eines höheren Betrags als des bei der Verteilung der Haftungssumme auf diesen Anspruch entfallenen Anteils rechtskräftig verurteilt worden ist; § 20 Abs. 1 Satz 1, §§ 21, 22 und 24 finden keine Anwendung.
(3) Rechtsstreitigkeiten wegen der in Absatz 1 genannten Ansprüche, die bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens anhängig sind, werden mit dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses unterbrochen, bis sie nach § 19 aufgenommen werden oder bis das Verteilungsverfahren aufgehoben oder eingestellt wird.
(4) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens ist die Zwangsvollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Ansprüche unzulässig, bis das Verfahren aufgehoben oder eingestellt wird. ²Die Unzulässigkeit ist im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen. ³Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss anordnen, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt wird; die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. ⁴In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen; es bestimmt in diesem Fall eine Frist, innerhalb deren die Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen ist und nach deren fruchtlosem Ablauf die Zwangsvollstreckung fortgesetzt wird.
(5) Ist die Zwangsvollstreckung eingestellt, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners anordnen, daß Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufgehoben werden. ²Solange eine Klage nach Absatz 4 Satz 2 anhängig ist, ist das Prozeßgericht für diese Anordnung zuständig.
(6) Wird nach der Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird der Fortgang des Verteilungsverfahrens dadurch nicht berührt.
(7) Ein Gläubiger, der an dem Verfahren teilnimmt, kann seinen Anspruch gegen einen Anspruch des Schuldners nach Eröffnung des Verteilungsverfahrens nicht mehr aufrechnen. ²Er ist verpflichtet, für den Anspruch bestehende Sicherungsrechte nicht mehr zu verwerten. ³Artikel 5 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bleibt unberührt.
(1) Bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens bestellt das Gericht einen Sachwalter. ²§ 56 Abs. 2 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
(3) Verbindlichkeiten, die der Sachwalter im Rahmen seiner Befugnisse begründet, sind auf Anordnung des Verteilungsgerichts aus der Haftungssumme zu begleichen.
(4) Der Sachwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich.
(5) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts. ²Das Gericht kann gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und ihn von Amts wegen entlassen. ³Vor der Entscheidung ist der Sachwalter zu hören.
(6) Der Sachwalter kann aus der Haftungssumme eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung und die Erstattung angemessener barer Auslagen verlangen. ²Er hat Anspruch auf einen Vorschuß auf die Auslagen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist. ³Die Höhe der Vergütung, der Auslagen und des Vorschusses setzt das Gericht fest.
(7) Der Sachwalter hat bei der Beendigung seines Amtes dem Verteilungsgericht Schlußrechnung zu legen. ²Die Rechnung muß mit den Belegen spätestens eine Woche nach der Beendigung auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden. ³Der Schuldner, jeder an dem Verfahren teilnehmende Gläubiger und ein etwa nachfolgender Sachwalter sind berechtigt, Einwendungen gegen die Rechnung zu erheben. ⁴Soweit binnen einer Woche nach der Niederlegung Einwendungen nicht erhoben werden, gilt die Rechnung als anerkannt.
(1) Zugleich mit dem Eröffnungsbeschluß erläßt das Gericht zur Ermittlung der am Verfahren teilnehmenden Gläubiger eine öffentliche Aufforderung und bestimmt einen Termin zur Prüfung der angemeldeten Ansprüche (allgemeiner Prüfungstermin). ²Die in der öffentlichen Aufforderung zu bestimmende Frist zur Anmeldung der Ansprüche soll mindestens zwei Monate betragen; sie soll nicht weniger als sechs Monate betragen, wenn damit zu rechnen ist, daß an dem Verfahren Gläubiger teilnehmen, die ihre gewerbliche Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. ³Der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem allgemeinen Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen.
(2) Die öffentliche Aufforderung enthält:
(3) Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so enthält die öffentliche Aufforderung außerdem die Aufforderung, nach Maßgabe des Absatzes 2 Nr. 1 alle Ansprüche wegen Personenschäden anzumelden, die aus dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis entstanden sind und für welche die Haftung des Schuldners beschränkt worden wäre, wenn das Verfahren auch mit Wirkung für Ansprüche wegen Personenschäden eröffnet worden wäre.
(1) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens hat das Gericht den wesentlichen Inhalt des Beschlusses über die Festsetzung der Haftungssumme und des Beschlusses über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens, die öffentliche Aufforderung und den allgemeinen Prüfungstermin öffentlich bekanntzumachen; in der Bekanntmachung sind Name und Anschrift des Sachwalters anzugeben. ²Das Gericht hat auch besondere Prüfungstermine öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch mindestens einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger sowie in wenigstens ein weiteres vom Gericht zu bestimmendes Blatt. ²Die Bekanntmachung gilt als bewirkt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Ausgabe der die erste Einrückung enthaltenden Nummer des Bundesanzeigers. ³Ist nach den Umständen anzunehmen, daß in erheblichem Umfang Gläubiger an dem Verfahren teilnehmen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, so soll die Bekanntmachung auch in wenigstens ein Blatt eingerückt werden, das in diesem Gebiet erscheint.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung gilt als Zustellung an alle Beteiligten.
(4) Den ihrer Anschrift nach bekannten Gläubigern und Schuldnern hat das Gericht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung besonders mitzuteilen. ²Der Mitteilung ist der volle Wortlaut des Beschlusses über die Festsetzung der Haftungssumme und des Beschlusses über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens beizufügen.
(1) Gegen den Beschluß über die Festsetzung der Haftungssumme kann nur der Antragsteller Beschwerde einlegen. ²Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens kann Beschwerde nicht mehr eingelegt werden. ³Über eine vor Eröffnung des Verfahrens eingelegte Beschwerde, über die bei Eröffnung des Verfahrens noch nicht entschieden worden ist, darf nicht vor Ablauf der in Absatz 3 Satz 1 für die Einlegung einer Erinnerung bestimmten Frist entschieden werden; die Gläubiger angemeldeter Ansprüche sowie die Schuldner, die sich nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 gemeldet haben, sind zu hören.
(2) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens können alle Gläubiger angemeldeter Ansprüche und alle Schuldner, die sich nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 gemeldet haben, gegen den Beschluß über die Festsetzung der Haftungssumme Erinnerung einlegen. ²Dem Antragsteller steht die Erinnerung jedoch nur zu, wenn die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens noch nicht abgelaufen war. ³Wird von einem anderen Schuldner oder von einem Gläubiger Erinnerung nach Satz 1 eingelegt, so ist eine vom Antragsteller vor der Eröffnung des Verfahrens eingelegte Beschwerde, über die noch nicht entschieden worden ist, nach der Eröffnung des Verfahrens als Erinnerung zu behandeln.
(3) Die Erinnerung nach Absatz 2 kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der öffentlichen Aufforderung bestimmten Frist zur Anmeldung der Ansprüche eingelegt werden. ²Über sämtliche Erinnerungen ist in einem einheitlichen Verfahren gleichzeitig zu entscheiden. ³Im Verfahren über die Erinnerung eines Schuldners sind alle Gläubiger angemeldeter Ansprüche, im Verfahren über die Erinnerung eines Gläubigers sind alle Schuldner, die sich nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 gemeldet haben, zu hören.
(4) Gegen den Beschluß über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens können alle Gläubiger angemeldeter Ansprüche und alle Schuldner, die sich nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 gemeldet haben, Erinnerung einlegen. ²Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Eine Erinnerung kann nicht darauf gestützt werden, daß der Antragsteller nicht antragsberechtigt ist, weil die Summe der Ansprüche, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, den für diese Ansprüche bestimmten Haftungshöchstbetrag nicht übersteigt.
(6) Solange das Gericht nach Absatz 3 Satz 2 oder nach Absatz 4 Satz 2 gehindert ist, der Erinnerung eines Gläubigers alsbald stattzugeben, kann es zur Abwendung eines schwer zu ersetzenden Nachteils zulassen, daß die Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger an dem Verteilungsverfahren teilnimmt, bis zur Entscheidung über die Erinnerung insoweit betrieben wird, wie dies zur Vollziehung eines Arrests statthaft ist.
Dritter Abschnitt: Feststellung der Ansprüche. Erlöschen von Sicherungsrechten
(1) Die Anmeldung eines Anspruchs muß die Angabe seines Betrags und Grundes enthalten. ²Ist vor Eröffnung des Verfahrens über den Anspruch unter Berücksichtigung der Beschränkung der Haftung des Schuldners rechtskräftig entschieden worden, so steht eine solche Entscheidung der Anmeldung des vollen Betrags des Anspruchs nicht entgegen.
(2) Die Anmeldung kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden; urkundliche Beweismittel oder eine Abschrift derselben sollen beigefügt werden.
(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trägt die angemeldeten Ansprüche in eine Tabelle ein; Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche wegen Sachschäden sind getrennt einzutragen, wenn das Verteilungsverfahren im Rahmen der Anspruchsklasse A für beide Arten von Ansprüchen eröffnet worden ist. ²Ansprüche, für die mehrere Schuldner als Gesamtschuldner haften, sind kenntlich zu machen. ³Die Tabelle kann auch in elektronischer Form hergestellt und bearbeitet werden. ⁴Sie ist zusammen mit den Anmeldungen auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. ⁵Von einer Tabelle in elektronischer Form ist ein Ausdruck zur Einsicht niederzulegen, der den Anforderungen des § 298 Absatz 3 der Zivilprozessordnung entspricht.
(4) Die Anmeldung kann zurückgenommen werden, solange nicht der Anspruch und das Recht seines Gläubigers auf Teilnahme an dem Verfahren festgestellt worden sind. ²Die Rücknahme kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(1) Die Ansprüche sind mit dem Wert in Euro geltend zu machen, der ihnen am Tag der Eröffnung des Verteilungsverfahrens zukommt. ²Ansprüche, die nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiß ist oder nicht in Euro feststeht, sind nach ihrem Schätzungswert in Euro geltend zu machen.
(2) Zinsen können im Verteilungsverfahren nur insoweit geltend gemacht werden, als sie bis zur Eröffnung des Verfahrens aufgelaufen sind.
(3) Kosten, die den Gläubigern durch die Teilnahme an dem Verfahren erwachsen, können im Verteilungsverfahren nicht geltend gemacht werden.
(4) Betagte Ansprüche gelten als fällig.
(5) Soweit für einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 ein Schätzungswert wegen außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalls noch nicht ermittelt werden kann, ist der Anspruch ohne Angabe eines Betrags anzumelden. ²Bei der Anmeldung ist jedoch der Höchstbetrag anzugeben, mit dem der Anspruch in dem Verfahren geltend gemacht wird. ³Der Höchstbetrag darf den Wert nicht übersteigen, der dem Anspruch nach den Umständen voraussichtlich zukommen wird.
(6) Haften für einen Anspruch mehrere Personen als Gesamtschuldner, deren Haftung nicht durch dasselbe Verteilungsverfahren beschränkt werden kann, und ist die Haftung einer oder mehrerer von ihnen durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung in jedem Verteilungsverfahren den Betrag in voller Höhe geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.
(1) Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so ändert das Gericht die Festsetzung der Haftungssumme ab, wenn gegen den Antragsteller Ansprüche wegen eines aus demselben Ereignis entstandenen Personenschadens angemeldet werden, für die die Haftung beschränkt werden kann und deren Summe den in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag übersteigt. ²Nach dem Beginn des allgemeinen Prüfungstermins ist die Erweiterung des Verfahrens ausgeschlossen.
(2) Das Gericht bestimmt eine Frist für die Einzahlung des Mehrbetrags.
(3) Für den Beschluß über die Erhöhung der Haftungssumme gilt § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(4) Sobald der Betrag eingezahlt worden ist, um den die Haftungssumme nach Absatz 1 erhöht worden ist, beschließt das Gericht, daß das Verteilungsverfahren auch mit Wirkung für Ansprüche wegen Personenschäden eröffnet wird.
(1) Das Verteilungsgericht stellt das Verteilungsverfahren durch Beschluß ein, wenn nach der Eröffnung des Verfahrens
(2) Die Einstellung des Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. ²§ 11 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. ³Erfolgt die Einstellung, nachdem in dem Verfahren bereits Ansprüche und das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren festgestellt worden sind, so ist in der Bekanntmachung auf die Rechte der Gläubiger dieser Ansprüche nach § 20 Abs. 3 und 4 hinzuweisen.
(3) Soweit nicht Rechte Dritter nach Absatz 5 und § 20 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen sind, werden nach Ablauf von einem Monat seit dem Zeitpunkt, in dem der Einstellungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, die eingezahlte Haftungssumme an den Einzahler zurückgezahlt und geleistete Sicherheiten freigegeben. ²Mit der Freigabe erlöschen die nach § 6 Abs. 2 begründeten Ansprüche der Staatskasse.
(4) Das Gericht kann bereits vor der Einstellung des Verfahrens nach Absatz 1 die Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger an dem Verfahren teilnimmt, insoweit zulassen, wie dies zur Vollziehung eines Arrestes statthaft ist, wenn begründeter Anlaß für die Annahme besteht, daß der Schuldner nicht innerhalb der bestimmten Frist den Mehrbetrag der Haftungssumme einzahlen oder die Sicherheit ergänzen oder leisten wird. ²Auf Grund einer solchen Anordnung kann nicht mehr vollstreckt werden, wenn der Mehrbetrag der Haftungssumme eingezahlt oder die Sicherheit ergänzt oder geleistet worden ist.
(5) Wird der Anspruch auf Rückzahlung oder auf Freigabe von Sicherheiten, der dem Antragsteller oder einem anderen an dem Verfahren teilnehmenden Schuldner nach Absatz 3 zusteht, in der Zeit bis zum Ablauf von einem Monat seit dem Zeitpunkt, in dem der Einstellungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, von mehreren Gläubigern gepfändet, so sind die Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer Ansprüche zu befriedigen.
(1) Ein Anspruch und das Recht seines Gläubigers auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren gelten als festgestellt, soweit im Prüfungstermin ein Widerspruch weder von dem Gläubiger eines angemeldeten Anspruchs noch von dem Schuldner eines solchen Anspruchs noch von dem Sachwalter erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist.
(2) Das Gericht hat nach der Erörterung eines jeden Anspruchs das Ergebnis in die Tabelle einzutragen. ²Die Eintragung gilt für das Verfahren hinsichtlich des Betrags der festgestellten Ansprüche und, wenn das Verfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A eröffnet worden ist, hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zu den Ansprüchen wegen Personenschäden oder zu den Ansprüchen wegen Sachschäden sowie hinsichtlich des Rechts ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren wie ein rechtskräftiges Urteil gegen alle Gläubiger und Schuldner von Ansprüchen, die an dem Verfahren teilnehmen, sowie gegen den Sachwalter.
(3) Den Gläubigern streitig gebliebener Ansprüche bleibt es überlassen, die Feststellung derselben gegen den Bestreitenden zu betreiben. ²Die Vorschriften des § 179 Abs. 2, 3, der §§ 180 bis 183 und des § 185 der Insolvenzordnung gelten sinngemäß.
(4) Für Ansprüche, die nach § 14 Abs. 5 ohne Angabe eines Betrags angemeldet worden sind und für die auch bei der Verhandlung im Prüfungstermin ein Schätzungswert noch nicht ermittelt werden kann, gelten diese Vorschriften mit der Maßgabe, daß zunächst nur das Recht der Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren bis zu dem bei der Anmeldung angegebenen Höchstbetrag für den Fall festgestellt wird, daß ein Anspruch bis zu dieser Höhe später feststellbar wird.
(5) In dem Verfahren über einen nicht vom Schuldner erhobenen Widerspruch gegen einen Anspruch, für welchen ein mit der Vollstreckungsklausel versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, braucht der Widersprechende den Titel nicht gegen sich gelten zu lassen,
(6) Ist die Feststellung eines Anspruchs durch die Aufnahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits zu verfolgen, so kann der Widersprechende die Einlassung auf den Rechtsstreit verweigern, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Nr. 1 oder des Absatzes 5 Nr. 2 vorliegen. ²Wird die Weigerung vom Prozeßgericht für begründet erklärt, so hat der Gläubiger seinen Anspruch gegen den Widersprechenden im Wege einer neuen Klage zu verfolgen.
(1) Werden ein Anspruch und das Recht seines Gläubigers auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt, so treten hinsichtlich aller für diesen Anspruch bestehenden Schiffshypotheken, Schiffsgläubigerrechte und sonstigen Sicherungsrechte die Rechtsfolgen ein, die das Erlöschen des gesicherten Anspruchs haben würde. ²Ist die Sicherheit nach ihrer Bestellung an einen Dritten übertragen worden, so gilt Satz 1 nicht, soweit die Beschränkbarkeit der Haftung dem Dritten nach den Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, nicht entgegengehalten werden kann.
(2) Das Gericht hat dem Schuldner zum Nachweis der Feststellung einen Auszug aus der Tabelle in beglaubigter Form zu erteilen.
(3) Wird das Verteilungsverfahren später eingestellt und hat für einen Anspruch ein Sicherungsrecht bestanden, das der Gläubiger auf Grund der Regelung des Absatzes 1 oder des § 6 Abs. 3 verloren hat, so hat der Gläubiger wegen seines Anspruchs ein Pfandrecht an dem Anspruch des Einzahlers auf Rückzahlung der Haftungssumme. ²Soweit die Einzahlung der Haftungssumme durch Sicherheitsleistung ersetzt worden ist, haben die in Satz 1 genannten Gläubiger ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus der Sicherheit; diese ist auf Anordnung des Gerichts in dem erforderlichen Umfang zu verwerten, der Erlös gilt als vom Sicherungsgeber eingezahlte Haftungssumme. ³Mehrere Pfandrechte an demselben Anspruch haben gleichen Rang; die Pfandrechte gehen den in § 17 Abs. 5 genannten Pfändungspfandrechten im Rang vor.
(4) Das Recht nach Absatz 3 erlischt, wenn es nicht bis zum Ablauf eines Monats seit dem Zeitpunkt, in dem der Einstellungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, beim Verteilungsgericht geltend gemacht worden ist. ²Nach Ablauf dieser Frist befriedigt das Verteilungsgericht den Gläubiger; § 26 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend. ³Werden mehrere Pfandrechte geltend gemacht, so gelten §§ 873 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechend. ⁴Bestreitet der Schuldner, der Einzahler, der Sicherungsgeber oder ein Pfändungspfandgläubiger, der innerhalb der Frist des § 17 Abs. 5 gepfändet hat, das Bestehen des Pfandrechts, so hat der Gläubiger innerhalb einer von dem Verteilungsgericht zu setzenden Frist nachzuweisen, daß er Klage auf Feststellung des Pfandrechts erhoben hat; erbringt der Gläubiger diesen Nachweis nicht, so wird das geltend gemachte Pfandrecht nicht berücksichtigt. ⁵Die Klage nach Satz 4 ist bei dem Amtsgericht des Verteilungsverfahrens oder, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat.
(5) Erfaßt das Verteilungsverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nur Ansprüche gegen den Antragsteller, so gelten die Absätze 1 bis 4 nur, soweit das Sicherungsrecht ausschließlich für einen Anspruch gegen den Antragsteller besteht oder bestanden hat.
(1) Hat der Gläubiger einen Anspruch, für welchen die Haftung durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, nicht angemeldet, so treten hinsichtlich der für den Anspruch bestehenden Sicherungsrechte die in § 20 Abs. 1 für den Fall der Feststellung eines angemeldeten Anspruchs bestimmten Rechtsfolgen mit der Beendigung des allgemeinen Prüfungstermins ein. ²Erfaßt das Verteilungsverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nur Ansprüche gegen den Antragsteller, so gilt Satz 1 nur, soweit das Sicherungsrecht ausschließlich für einen Anspruch gegen den Antragsteller besteht.
(2) Die Zwangsvollstreckung wegen eines solchen Anspruchs ist nach der Beendigung des allgemeinen Prüfungstermins endgültig einzustellen; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind aufzuheben. ²§§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden.
(3) Das Verteilungsgericht hat dem Schuldner eine Bescheinigung über die Beendigung des allgemeinen Prüfungstermins zu erteilen.
Vierter Abschnitt: Verteilung
(1) An der Verteilung der Haftungssumme nehmen die Gläubiger der festgestellten Ansprüche nach dem Verhältnis der Beträge ihrer Ansprüche teil.
(2) In einem Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A haben jedoch Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen Ansprüchen wegen Sachschäden.
(3) Hat ein Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A Wirkung sowohl für Ansprüche wegen Personenschäden als auch für Ansprüche wegen Sachschäden, so sind aus der Haftungssumme zum Zwecke der Verteilung zwei Teilsummen zu bilden. ²Die erste Teilsumme entspricht dem in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag, die zweite Teilsumme dem in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag. ³Aus der ersten Teilsumme werden nur die festgestellten Ansprüche wegen Personenschäden nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt. ⁴An der Verteilung der zweiten Teilsumme nehmen die Gläubiger der festgestellten Ansprüche wegen Sachschäden mit deren vollem Betrag sowie die Gläubiger der Ansprüche wegen Personenschäden mit dem Betrag, mit dem diese bei der Verteilung der ersten Teilsumme ausgefallen sind, nach dem Verhältnis dieser Beträge teil.
(4) Die nach § 31 Abs. 2 der Haftungssumme zur Last fallenden Kosten werden mit Vorrang vor den festgestellten Ansprüchen berichtigt. ²Wird die Verteilung nach Absatz 3 vorgenommen, so werden Kosten, die aus einem Rechtsstreit über Ansprüche wegen Personenschäden entstanden sind, aus der für diese Ansprüche bestimmten Teilsumme und Kosten, die aus einem Rechtsstreit über Ansprüche wegen Sachschäden entstanden sind, aus der für diese Ansprüche bestimmten Teilsumme berichtigt.
(5) Ein nach der Verteilung einer der beiden Teilsummen oder der gesamten Haftungssumme verbleibender Überschuß wird an den Einzahler zurückgezahlt, an mehrere Einzahler im Verhältnis der Beträge ihrer Einzahlungen.
(1) Nach der Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins soll eine Verteilung an die Gläubiger der festgestellten Ansprüche erfolgen. ²Die Zahlungen auf die festgestellten Ansprüche werden von der Gerichtskasse auf Anordnung des Verteilungsgerichts vorgenommen. ³Das Gericht ordnet die Verwertung von Sicherheiten an, soweit die Verteilung dies erfordert.
(2) Vor der Vornahme einer Verteilung legt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ein Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Ansprüche, bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A gegliedert nach Ansprüchen wegen Personenschäden und Ansprüchen wegen Sachschäden, auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten nieder und macht die Summe der Ansprüche öffentlich bekannt; § 11 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. ²Das Verzeichnis kann auch in elektronischer Form hergestellt und bearbeitet werden. ³Von einem Verzeichnis in elektronischer Form ist ein Ausdruck zur Einsicht niederzulegen, der den Anforderungen des § 298 Absatz 3 der Zivilprozessordnung entspricht. ⁴Für Einwendungen gegen das Verzeichnis gilt § 194 der Insolvenzordnung entsprechend.
(3) Gläubiger, deren Ansprüche nicht festgestellt sind und für deren Ansprüche ein mit der Vollstreckungsklausel versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein Vollstreckungsbescheid nicht vorliegt, haben bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung den Nachweis zu führen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Prozeß aufgenommen ist. ²Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so werden die Ansprüche bei der vorzunehmenden Verteilung nicht berücksichtigt.
(4) Bei der Verteilung werden die Anteile zurückbehalten, die auf
entfallen.
(5) Macht der Schuldner eines Anspruchs, für den die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, glaubhaft, daß wegen dieses Anspruchs die Zwangsvollstreckung im Ausland droht, so kann das Gericht den auf den Anspruch entfallenden Anteil zurückbehalten. ²Das Gericht kann die Entscheidung wegen veränderter Umstände abändern.
(6) Gläubiger, die bei einer Verteilung nicht berücksichtigt worden sind, können nachträglich, sobald sie die Vorschriften des Absatzes 3 erfüllt haben, die bisher festgesetzten Anteile aus dem verbliebenen Betrag der Haftungssumme verlangen, soweit dieser reicht und nicht infolge des Ablaufs einer Ausschlußfrist für eine neue Verteilung zu verwenden ist.
(1) Das Gericht beschließt die Aufhebung des Verteilungsverfahrens, wenn die Haftungssumme verteilt ist oder wenn nur noch Anteile nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3, § 33 zurückzubehalten sind. ²Auf Verlangen hat das Gericht jedem, der ein berechtigtes Interesse nachweist, eine Bescheinigung über die Aufhebung zu erteilen.
(2) Wird nach der Aufhebung des Verteilungsverfahrens für den Gläubiger eines Anspruchs, für den ein Anteil nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 3 zurückbehalten worden ist, das Recht auf Teilnahme an dem Verfahren festgestellt oder ergibt sich, daß ein solcher Anspruch oder eine Zurückbehaltung wegen der Kosten nach § 33 nicht mehr zu berücksichtigen ist, so findet eine Nachtragsverteilung statt.
Fünfter Abschnitt: Nachträgliche Erweiterung des Verfahrens bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A auf Antrag eines Schuldners
(1) Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so kann, falls aus demselben Ereignis auch Ansprüche wegen Personenschäden entstanden sind, für welche die Haftung beschränkt werden kann und deren Summe den in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag übersteigt, jeder Schuldner eines solchen Anspruchs, der demselben Personenkreis im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 angehört, wegen der Personenschäden die Festsetzung des Mehrbetrags der Haftungssumme beantragen.
(2) Für den Beschluß über die Erhöhung der Haftungssumme gilt § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(3) Auch nach der Erhöhung der Haftungssumme wird das Verfahren nur unter Beschränkung auf Ansprüche wegen Sachschäden durchgeführt, wenn die Haftungssumme nur insoweit eingezahlt worden ist.
(4) Wird der nach den Absätzen 1 und 2 festgesetzte Mehrbetrag der Haftungssumme eingezahlt, nachdem das Verfahren mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden bereits eröffnet worden ist, so beschließt das Gericht, daß das Verfahren auch mit Wirkung für Ansprüche wegen Personenschäden eröffnet wird. ²Nach dem Beginn des allgemeinen Prüfungstermins ist die Erweiterung des Verfahrens ausgeschlossen.
(5) Hinsichtlich des Verfahrens wegen des Mehrbetrags der Haftungssumme gilt derjenige, der die Erweiterung des Verfahrens nach Absatz 1 beantragt, als Antragsteller im Sinne dieses Gesetzes.
Sechster Abschnitt: Kosten aus der Bestellung eines Sachwalters und aus Rechtsstreitigkeiten über angemeldete Ansprüche
(1) Der Antragsteller trägt folgende Kosten:
(2) Der Haftungssumme fallen folgende Kosten zur Last:
(1) Das Gericht ordnet von Amts wegen die Zahlung der vom Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragenden Kosten zur Haftungssumme an.
(2) Das Gericht soll die Eröffnung des Verteilungsverfahrens von der Einzahlung eines angemessenen Vorschusses auf die von dem Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragenden Kosten abhängig machen.
(3) Kosten, die der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragen hat, fallen der Haftungssumme endgültig zur Last, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller wegen der Kosten ohne Erfolg versucht worden ist. ²In diesem Fall ist § 23 Abs. 1 bis 4 nur auf den Betrag anzuwenden, der nach Abzug dieser Kosten von der festgesetzten Haftungssumme verbleibt.
Zweiter Teil: Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
(1) Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des § 5d Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes kann ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren eingeleitet werden.
(2) Auf das Verteilungsverfahren nach Absatz 1 sind die für das Seerechtliche Verteilungsverfahren geltenden Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in den Vorschriften des Zweiten Teils nichts anderes bestimmt ist. ²§ 1 Abs. 1 bis 4, §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 sowie § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 sind nicht anzuwenden.
(1) Abweichend von § 1 Abs. 4 zählen zu den im Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren zu bildenden Anspruchsklassen folgende Ansprüche:
(2) Auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A und der Anspruchsklasse D ist § 1 Abs. 5 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(3) Ein Verteilungsverfahren erfaßt jeweils ausschließlich die aus demselben Ereignis entstandenen und zu derselben Anspruchsklasse im Sinne des Absatzes 1 gehörenden Ansprüche gegen alle Personen, die demselben Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehören. ²Wird jedoch auf Antrag eines an Bord tätigen Lotsen ein Verteilungsverfahren eingeleitet, so erfaßt das Verfahren nur die Ansprüche gegen den Antragsteller; ein solches Verteilungsverfahren darf nur eröffnet werden, solange nicht für die aus demselben Ereignis entstandenen und zu derselben Anspruchsklasse gehörenden Ansprüche ein Verteilungsverfahren auf Antrag eines anderen, demselben Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehörenden Schuldners eröffnet worden ist.
(1) Betrifft das Binnenschiffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren ein Schiff, das in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Schiffsregister geführt wird.
(2) Betrifft das Binnenschifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren
so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. ²Hat der Antragsteller weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Gericht seinen Sitz hat, das im ersten Rechtszug für eine Klage gegen den Antragsteller wegen eines Anspruchs, für den dieser seine Haftung beschränken kann, zuständig ist, oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller wegen eines solchen Anspruchs betrieben wird. ³Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei welchem zuerst die Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. ²Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) Die Länder können vereinbaren, daß die Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren eines Landes den Gerichten eines anderen Landes zugewiesen werden.
(1) Der Antrag auf Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens muß enthalten:
(2) Betrifft das Verteilungsverfahren ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister eingetragen ist, so ist dem Antrag eine beglaubigte Abschrift der Eintragung in diesem Register beizufügen.
(3) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 vorliegen.
(1) In einem Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A oder D haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Wehren, Brücken und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen Ansprüchen wegen Sachschäden.
(2) Hat ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A oder D Wirkung sowohl für Ansprüche wegen Personenschäden als auch für Ansprüche wegen Sachschäden, so sind gemäß § 23 Abs. 3 aus der Haftungssumme zum Zwecke der Verteilung zwei Teilsummen zu bilden. Die Höhe der Teilsummen berechnet sich abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 2 wie folgt:
Dritter Teil: Wirkungen der Errichtung eines Fonds in einem anderen Vertragsstaat
(1) Hat ein Gläubiger einen Anspruch gegen einen Fonds geltend gemacht, der entsprechend den Vorschriften des Haftungsbeschränkungsübereinkommens in einem anderen Vertragsstaat errichtet worden ist, so gilt für Zwangsvollstreckungen wegen eines solchen Anspruchs in das Vermögen eines Schuldners, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, § 8 Abs. 4 und 5 entsprechend. ²Für eine Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen einen Schuldner, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, gilt § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend, sofern das für die Errichtung und Verteilung des Fonds maßgebende Recht der Errichtung des Fonds diese Rechtsfolgen beilegt.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Gläubiger einen Anspruch gegen den Fonds vor dem Gericht geltend machen kann, das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds für den Anspruch tatsächlich zur Verfügung steht und frei transferierbar ist.
(1) Ist der Eigentümer eines Schiffes berechtigt, seine Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Ölverschmutzungsschäden nach den Vorschriften des Haftungsübereinkommens von 1992 zu beschränken, und hat er nach diesen Vorschriften für den Gesamtbetrag seiner Haftung einen Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens von 1992 errichtet, so gilt für Zwangsvollstreckungen wegen eines solchen Anspruchs in das Vermögen des Schiffseigentümers § 8 Abs. 4 und 5 entsprechend. ²Für eine Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen den Schiffseigentümer gilt § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend, sofern das für die Errichtung und Verteilung des Fonds maßgebende Recht der Errichtung des Fonds diese Rechtsfolgen beilegt.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Gläubiger Zugang zu dem Gericht hat, das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds tatsächlich zur Befriedigung seines Anspruchs verwendet werden kann.
(1) Kann ein Gläubiger einen Anspruch gegen einen Fonds geltend machen, der entsprechend dem Straßburger Übereinkommen vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738, 739) in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens errichtet worden ist, so ist für Zwangsvollstreckungen wegen eines solchen Anspruchs in das Vermögen des Schuldners, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, § 41 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. ²Für eine Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen einen Schuldner, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, gilt § 41 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend, sofern das Recht, das für die Errichtung und Verteilung des Fonds maßgebend ist, diese Rechtsfolgen für die Errichtung des Fonds bestimmt.
(2) Ist in einem Vertragsstaat des Straßburger Übereinkommens ein Fonds errichtet worden, so ist die Vollziehung eines Arrests in das Vermögen einer Person, für die der Fonds errichtet worden ist, wegen eines gegen den Fonds verfolgbaren Anspruchs aufzuheben. ²Zur Abwendung eines solchen Anspruchs geleistete Sicherheiten sind freizugeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn der Gläubiger einen Anspruch gegen den Fonds vor dem Gericht geltend machen kann, das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds für den Anspruch tatsächlich zur Verfügung steht und frei transferierbar ist.
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