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Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt

  • Erster Teil: Seerechtliches Verteilungsverfahren
    • Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. Zuständigkeit

§ 3 Anwendung der Zivilprozeßordnung

(1) Auf das Verteilungsverfahren finden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. ²Die Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen. ³Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen.

(2) Gegen die Entscheidungen im Verteilungsverfahren findet die sofortige Beschwerde statt, soweit nicht in §§ 12, 33 etwas anderes bestimmt ist. ²Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat. ³Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.