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Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt

  • Erster Teil: Seerechtliches Verteilungsverfahren
    • Dritter Abschnitt: Feststellung der Ansprüche. Erlöschen von Sicherungsrechten

§ 18 Prüfungsverfahren

Die angemeldeten Ansprüche werden hinsichtlich ihres Betrags und hinsichtlich des Rechts ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren in einem allgemeinen Prüfungstermin einzeln erörtert. ²In diesem Termin hat sich der Schuldner zu den Ansprüchen zu erklären. ³§ 177 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.