Dritter Abschnitt: Feststellung der Ansprüche. Erlöschen von Sicherungsrechten
§ 18 Prüfungsverfahren
Die angemeldeten Ansprüche werden hinsichtlich ihres Betrags und hinsichtlich des Rechts ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren in einem allgemeinen Prüfungstermin einzeln erörtert.²In diesem Termin hat sich der Schuldner zu den Ansprüchen zu erklären.³§ 177 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.
SVertO
Erster Teil: Seerechtliches Verteilungsverfahren
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. Zuständigkeit