Das vom Urkundsbeamten vor der Vornahme einer Verteilung nach § 26 Abs. 2 vorzulegende Verzeichnis ist sowohl bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A als auch bei Ansprüchen der Anspruchsklasse D gegliedert nach Ansprüchen wegen Personenschäden und Ansprüchen wegen Sachschäden.
SVertO
Erster Teil: Seerechtliches Verteilungsverfahren
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. Zuständigkeit