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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

  • Kapitel 4: Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland

§ 58 Versammlungen der Vertrauenspersonen

In besonderen Verwendungen im Ausland werden Versammlungen der Vertrauenspersonen nach § 33 gebildet. ²Einsatzliegenschaften stellen einen Kasernenbereich dar.