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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

  • Kapitel 4: Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland

§ 56 Personalangelegenheiten

Die Vertrauensperson soll durch die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten bei der vorzeitigen Beendigung einer besonderen Verwendung im Ausland oder deren Ablehnung mit Zustimmung der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten angehört werden.