Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
- Kapitel 2: Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Vertrauenspersonen
- Abschnitt 2: Geschäftsführung und Rechtsstellung
§ 17 Beschwerderecht der Vertrauensperson
Die Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung beschweren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden.
- Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
- Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
- Kapitel 2: Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Vertrauenspersonen
- Abschnitt 1: Wahl der Vertrauensperson
- Abschnitt 2: Geschäftsführung und Rechtsstellung
- Abschnitt 3: Beteiligung der Vertrauensperson
- Kapitel 3: Gremien der Vertrauenspersonen
- Abschnitt 1: Versammlungen der Vertrauenspersonen
- Abschnitt 2: Vertrauenspersonenausschüsse
- Kapitel 4: Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland
- Kapitel 5: Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Personalvertretungen
- Kapitel 6: Schlussvorschriften