Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
- Kapitel 2: Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Vertrauenspersonen
- Abschnitt 3: Beteiligung der Vertrauensperson
§ 21 Anhörung
Ist die Vertrauensperson zu beabsichtigten Maßnahmen anzuhören, ist sie über diese rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. ²Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat der Vertrauensperson zu den beabsichtigten Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. ³Diese ist mit ihr zu erörtern.