freiRecht
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

  • Kapitel 2: Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Vertrauenspersonen
    • Abschnitt 3: Beteiligung der Vertrauensperson

§ 21 Anhörung

Ist die Vertrauensperson zu beabsichtigten Maßnahmen anzuhören, ist sie über diese rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. ²Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat der Vertrauensperson zu den beabsichtigten Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. ³Diese ist mit ihr zu erörtern.