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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

  • Kapitel 3: Gremien der Vertrauenspersonen
    • Abschnitt 2: Vertrauenspersonenausschüsse

§ 49 Protokoll

(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. ²§ 36 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. ²Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.