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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

  • Kapitel 4: Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland

§ 54 Wählergruppen

Für die Dauer einer besonderen Verwendung im Ausland werden von den teilnehmenden Soldatinnen und Soldaten im vereinfachten Wahlverfahren jeweils eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen für die Wählergruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften gewählt. ²Dies gilt nicht für Schiffe und Boote der Marine.