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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

  • Kapitel 3: Gremien der Vertrauenspersonen
    • Abschnitt 2: Vertrauenspersonenausschüsse

§ 48 Beschlussfassung

(1) Ein Vertrauenspersonenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. ²Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(3) In Angelegenheiten des Bundesministeriums der Verteidigung, die einzelne Organisationsbereiche betreffen, wirken im Gesamtvertrauenspersonenausschuss nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit. ²Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr vertreten ist.