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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

  • Kapitel 4: Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland

§ 55 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland teilnehmen, sind abweichend von § 5 vom Tag ihrer Kommandierung an wahlberechtigt. ²Daneben bleiben sie in ihrem Stammtruppenteil wahlberechtigt und wählbar.