Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
- Kapitel 2: Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Vertrauenspersonen
- Abschnitt 2: Geschäftsführung und Rechtsstellung
§ 11 Niederlegung des Amtes
Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt niederlegen. ²Diese oder dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich bekannt.