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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

  • Kapitel 2: Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Vertrauenspersonen
    • Abschnitt 2: Geschäftsführung und Rechtsstellung

§ 11 Niederlegung des Amtes

Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt niederlegen. ²Diese oder dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich bekannt.