Postgesetz
§ 8 Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung
Für die Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz und über die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz werden Gebühren und Auslagen erhoben. ²Es werden auch dann Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder auf Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird. ³Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes die Höhe der Gebühren zu regeln.
- Postgesetz
- Eingangsformel
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Lizenzen
- Abschnitt 3: Universaldienst
- Abschnitt 4: Rahmenbedingungen für Postdienstleistungen
- Abschnitt 5: Entgeltregulierung
- Abschnitt 6: Angebot von Teilleistungen, Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen
- Abschnitt 7: Förmliche Zustellung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
- Abschnitt 8: Anzeigepflicht, Berichtspflicht, Schadensersatzpflicht
- Abschnitt 9: Postgeheimnis, Datenschutz
- Abschnitt 10: Postwertzeichen, Regulierungsbehörde
- Abschnitt 11: Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 12: Übergangsvorschriften
- Abschnitt 13: Schlußvorschriften