freiRecht
Postgesetz

Postgesetz

  • Abschnitt 10: Postwertzeichen, Regulierungsbehörde

§ 48 Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt

Die Regulierungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt über die Abgrenzung sachlich und räumlich relevanter Märkte und die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung im Rahmen dieses Gesetzes. ²Trifft die Regulierungsbehörde Entscheidungen nach den Abschnitten 5 und 6 dieses Gesetzes, gibt sie dem Bundeskartellamt vor Abschluß des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. ³§ 82 Satz 4 bis 6 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend.