Postgesetz
- Abschnitt 12: Übergangsvorschriften
§ 55 Rechtsverordnung zur Einschränkung des Beförderungsverbots
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung von Marktuntersuchungen und zur Erprobung neuer Dienstleistungen das sich aus § 51 ergebende Beförderungsverbot einzuschränken. ²Eine Einschränkung nach Satz 1 ist unzulässig, soweit sie wirtschaftliche Nachteile der Deutschen Post AG zur Folge hätte, die die Erfüllung einer ihr nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtung gefährden würde.
- Postgesetz
- Eingangsformel
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Lizenzen
- Abschnitt 3: Universaldienst
- Abschnitt 4: Rahmenbedingungen für Postdienstleistungen
- Abschnitt 5: Entgeltregulierung
- Abschnitt 6: Angebot von Teilleistungen, Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen
- Abschnitt 7: Förmliche Zustellung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
- Abschnitt 8: Anzeigepflicht, Berichtspflicht, Schadensersatzpflicht
- Abschnitt 9: Postgeheimnis, Datenschutz
- Abschnitt 10: Postwertzeichen, Regulierungsbehörde
- Abschnitt 11: Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 12: Übergangsvorschriften
- Abschnitt 13: Schlußvorschriften