Postgesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.