Postgesetz
- Abschnitt 13: Schlußvorschriften
§ 56 Mitteilungspflicht bei Dienstleistungseinschränkung im Bereich des Universaldienstes
Hat die Deutsche Post AG Universaldienstleistungen, die in einer nach § 11 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung festgelegt sind, bisher erbracht und beabsichtigt sie, diese künftig nicht mehr, nicht mehr in vollem Umfang oder zu ungünstigeren als den in der Rechtsverordnung genannten Bedingungen anzubieten, so hat sie dies der Regulierungsbehörde sechs Monate vor Beginn der Dienstleistungseinschränkung mitzuteilen.
- Postgesetz
- Eingangsformel
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Lizenzen
- Abschnitt 3: Universaldienst
- Abschnitt 4: Rahmenbedingungen für Postdienstleistungen
- Abschnitt 5: Entgeltregulierung
- Abschnitt 6: Angebot von Teilleistungen, Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen
- Abschnitt 7: Förmliche Zustellung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
- Abschnitt 8: Anzeigepflicht, Berichtspflicht, Schadensersatzpflicht
- Abschnitt 9: Postgeheimnis, Datenschutz
- Abschnitt 10: Postwertzeichen, Regulierungsbehörde
- Abschnitt 11: Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 12: Übergangsvorschriften
- Abschnitt 13: Schlußvorschriften