Postgesetz
- Abschnitt 8: Anzeigepflicht, Berichtspflicht, Schadensersatzpflicht
§ 36 Anzeigepflicht
Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der Regulierungsbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. ²Die Regulierungsbehörde kann die eingegangenen Anzeigen in ihrem Amtsblatt veröffentlichen.