freiRecht
Postgesetz

Postgesetz

  • Abschnitt 8: Anzeigepflicht, Berichtspflicht, Schadensersatzpflicht

§ 36 Anzeigepflicht

Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der Regulierungsbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. ²Die Regulierungsbehörde kann die eingegangenen Anzeigen in ihrem Amtsblatt veröffentlichen.