Postgesetz
- Abschnitt 12: Übergangsvorschriften
§ 52 Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz
Für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz ist die Deutsche Post AG verpflichtet, Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung zu erbringen. ²Die §§ 12 bis 17 und 56 gelten für diesen Zeitraum nicht.
- Postgesetz
- Eingangsformel
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Lizenzen
- Abschnitt 3: Universaldienst
- Abschnitt 4: Rahmenbedingungen für Postdienstleistungen
- Abschnitt 5: Entgeltregulierung
- Abschnitt 6: Angebot von Teilleistungen, Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen
- Abschnitt 7: Förmliche Zustellung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
- Abschnitt 8: Anzeigepflicht, Berichtspflicht, Schadensersatzpflicht
- Abschnitt 9: Postgeheimnis, Datenschutz
- Abschnitt 10: Postwertzeichen, Regulierungsbehörde
- Abschnitt 11: Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 12: Übergangsvorschriften
- Abschnitt 13: Schlußvorschriften