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Postgesetz

Postgesetz

  • Abschnitt 7: Förmliche Zustellung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

§ 34 Entgelt für die förmliche Zustellung

Der verpflichtete Lizenznehmer hat Anspruch auf ein Entgelt. ²Durch dieses werden alle von dem Lizenznehmer erbrachten Leistungen einschließlich der hoheitlichen Beurkundung und Rücksendung der Beurkundungsunterlagen an die auftraggebende Stelle abgegolten. ³Das Entgelt hat den Maßstäben des § 20 Abs. 1 und 2 zu entsprechen. Es bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium des Innern sind unverzüglich über beabsichtigte Entgeltgenehmigungen zu informieren.