Abschnitt 3: Führung des Registers und allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 9 Vermeiden unnötigen Aktenanfalls
Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, die für die Führung des Registers ohne Bedeutung sind, weggelassen werden.²Im übrigen gilt § 24a der Grundbuchverfügung sinngemäß.