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LuftRegV

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Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

  • Abschnitt 3: Führung des Registers und allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 8 Registerakten

(1) Zu jedem Registerblatt sind Registerakten zu führen, in denen ein Handblatt enthalten ist. ²Urkunden, auf die im Register zur Ergänzung einer Eintragung verwiesen wird, können in einem Sonderband verwahrt werden.

(2) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 86 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in Verbindung mit § 59 der Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewahren sind, werden zu den Registerakten genommen. ²Das gleiche gilt für die bei der Anmeldung eingereichten Urkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden zurückzugeben sind.

(3) Betrifft ein Schriftstück der in Absatz 2 bezeichneten Art Eintragungen auf verschiedenen Registerblättern, so ist es zu den Registerakten eines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den Registerakten der anderen Blätter ist auf diese Registerakten zu verweisen.