Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
(1) Die Landesjustizverwaltung kann abweichend von § 1 Satz 2 anordnen, daß die Register ganz oder blattweise in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden. ²Die Anordnung soll öffentlich bekannt gemacht werden.
(2) Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre Sicherung gelten § 126 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung, die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung sinngemäß.
(3) Für maschinell geführte Register gelten Abschnitt 1 bis 3, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird. ²Die maschinelle Führung von Registern umfaßt auch die maschinelle Führung des Verzeichnisses nach § 10 und anderer für die Führung der Register bestehender Verzeichnisse.
(4) Auch bei maschineller Führung des Registers sind Akten gemäß § 8 zu führen. ²Auf die Führung eines Handblatts kann verzichtet werden.