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LuftRegV

LuftRegV

Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

  • Abschnitt 3: Führung des Registers und allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 10 Verzeichnis

(1) Das Registergericht führt ein alphabetisches Namensverzeichnis der Eigentümer im Register eingetragener Luftfahrzeuge, das nur die Namen der Eigentümer und Miteigentümer der Luftfahrzeuge enthält. ²Ist ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug auf Ersatzteile erweitert, so sind in dem Verzeichnis das Registerblatt für das Luftfahrzeug und das für das Ersatzteillager angelegte Registerblatt aufzuführen.

(2) Neben dem Namensverzeichnis ist ein Verzeichnis der im Register eingetragenen Ersatzteillager zu führen.

(3) Für Verzeichnisse nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 12a Abs. 1 Satz 2 bis 6 der Grundbuchordnung mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des § 12 der Grundbuchordnung § 85 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen tritt. ²Auch bei Führung des Registers in Papierform können Verzeichnisse nach den Absätzen 1 und 2 in maschineller Form geführt werden. ³In diesem Falle gelten für die Verzeichnisse § 11 Abs. 3 und § 15 entsprechend.