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LuftRegV

LuftRegV

Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

  • Abschnitt 2: Gestaltung und Benutzung der Registerblätter

§ 2 Bestandteile des Registerblatts für ein Luftfahrzeug

Das Registerblatt für ein Luftfahrzeug besteht aus der Aufschrift und zwei Abteilungen. ²Die Aufschrift enthält die Bezeichnung "Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen" und die Nummer des Registerblatts. ³Die erste Abteilung trägt die Überschrift "Das Luftfahrzeug", die zweite Abteilung die Überschrift "Registerpfandrechte". Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus dem Muster der Anlage 1. Spalte 1 der ersten Abteilung des Registerblatts muß auf der Rückseite des Registerblatts sowie auf Folgeseiten nicht vorgesehen werden.