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LuftRegV

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Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

  • Abschnitt 4: Führung des Registers in maschineller Form

§ 16 Zusammenarbeit mit dem Luftfahrt-Bundesamt, Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Das Registergericht kann die Daten des Luftfahrzeugs nach der Luftfahrzeugrolle und andere zur Führung des Registers benötigte Daten des Luftfahrt-Bundesamtes von diesem anfordern, soweit die Daten dort maschinell geführt werden und der Datenabruf nach dem Luftverkehrsgesetz zulässig ist. ²Wenn das Register maschinell geführt wird und soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung benötigt werden, kann das Luftfahrt-Bundesamt für seine Aufgaben benötigte Angaben aus dem Register von dem Registergericht anfordern. ³§ 71 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung gilt sinngemäß.

(2) Für die Datenverarbeitung im Auftrag gelten § 126 Abs. 3 der Grundbuchordnung und § 72 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung sinngemäß.