Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Abschnitt 1: Einrichtung des Registers
Abschnitt 2: Gestaltung und Benutzung der Registerblätter
(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
(2) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
(1) Schutzvermerke und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, werden in Spalte 4 der ersten Abteilung eingetragen.
(2) Eine Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen wird in der zweiten Abteilung eingetragen, und zwar:
(3) Für die Eintragung eines Schutzvermerks nach den §§ 86 und 95 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in Verbindung mit den §§ 28 und 81 der Schiffsregisterordnung oder eines Widerspruchs gilt Absatz 2 sinngemäß. ²Eintragungen, die einen Schutzvermerk nach § 77 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen betreffen, erfolgen an derselben Stelle wie die entsprechenden Eintragungen für ein Registerpfandrecht.
(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
(2) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
(3) Für die Eintragung einer Vormerkung, eines Schutzvermerks und eines Widerspruchs gilt § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 sinngemäß.
Abschnitt 3: Führung des Registers und allgemeine Verfahrensvorschriften
(1) Für die Führung des Registers und das Verfahren gelten die §§ 7 bis 11, § 13 Abs. 1, 2 und 4, §§ 13a, 14 Abs. 1, §§ 15, 17 bis 24 und, soweit es um die Eintragung anderer Berechtigter als des Eigentümers geht, auch § 16 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung sinngemäß.
(2) Soweit nach § 86 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in Verbindung mit § 57 der Schiffsregisterordnung oder nach der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung Bekanntmachungen an den im Register eingetragenen Eigentümer erfolgen, tritt an dessen Stelle bei einem Registerblatt für ein Ersatzteillager derjenige, der als Eigentümer des belasteten Luftfahrzeugs eingetragen ist.
(1) Zu jedem Registerblatt sind Registerakten zu führen, in denen ein Handblatt enthalten ist. ²Urkunden, auf die im Register zur Ergänzung einer Eintragung verwiesen wird, können in einem Sonderband verwahrt werden.
(2) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 86 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in Verbindung mit § 59 der Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewahren sind, werden zu den Registerakten genommen. ²Das gleiche gilt für die bei der Anmeldung eingereichten Urkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden zurückzugeben sind.
(3) Betrifft ein Schriftstück der in Absatz 2 bezeichneten Art Eintragungen auf verschiedenen Registerblättern, so ist es zu den Registerakten eines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den Registerakten der anderen Blätter ist auf diese Registerakten zu verweisen.
(1) Das Registergericht führt ein alphabetisches Namensverzeichnis der Eigentümer im Register eingetragener Luftfahrzeuge, das nur die Namen der Eigentümer und Miteigentümer der Luftfahrzeuge enthält. ²Ist ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug auf Ersatzteile erweitert, so sind in dem Verzeichnis das Registerblatt für das Luftfahrzeug und das für das Ersatzteillager angelegte Registerblatt aufzuführen.
(2) Neben dem Namensverzeichnis ist ein Verzeichnis der im Register eingetragenen Ersatzteillager zu führen.
(3) Für Verzeichnisse nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 12a Abs. 1 Satz 2 bis 6 der Grundbuchordnung mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des § 12 der Grundbuchordnung § 85 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen tritt. ²Auch bei Führung des Registers in Papierform können Verzeichnisse nach den Absätzen 1 und 2 in maschineller Form geführt werden. ³In diesem Falle gelten für die Verzeichnisse § 11 Abs. 3 und § 15 entsprechend.
Abschnitt 4: Führung des Registers in maschineller Form
(1) Die Landesjustizverwaltung kann abweichend von § 1 Satz 2 anordnen, daß die Register ganz oder blattweise in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden. ²Die Anordnung soll öffentlich bekannt gemacht werden.
(2) Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre Sicherung gelten § 126 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung, die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung sinngemäß.
(3) Für maschinell geführte Register gelten Abschnitt 1 bis 3, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird. ²Die maschinelle Führung von Registern umfaßt auch die maschinelle Führung des Verzeichnisses nach § 10 und anderer für die Führung der Register bestehender Verzeichnisse.
(4) Auch bei maschineller Führung des Registers sind Akten gemäß § 8 zu führen. ²Auf die Führung eines Handblatts kann verzichtet werden.
(1) Bei dem maschinell geführten Register ist der in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommenen und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des Registerblatts (§ 1 Satz 1) das Register. ²Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der zuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert werden.
(2) Das maschinell geführte Register tritt für ein Registerblatt an die Stelle des bisherigen in Papierform geführten Registers, sobald es freigegeben worden ist. ²Die Freigabe soll erfolgen, sobald die Eintragung dieses Registerblatts in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen worden ist. ³Die §§ 59 und 60 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung gelten sinngemäß.
(3) Der Inhalt eines maschinell geführten Registers muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar gemacht werden können, wie es den durch diese Verordnung vorgeschriebenen oder zugelassenen Vordrucken entspricht.
(1) Eine Eintragung in das maschinell geführte Register wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen worden ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. ²Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind.
(2) Eintragungen sind von der gemäß § 96 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bestimmten Person vorzunehmen. ²Einer besonderen Verfügung hierzu bedarf es in diesem Falle nicht. ³Die Landesjustizverwaltung kann anordnen, daß auch bei dem maschinell geführten Register die Eintragung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Verfügung der für die Führung des Registers zuständigen Person vorgenommen werden soll.
(3) Die veranlassende Person soll die Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die Aufnahme in den Datenspeicher ist zu verifizieren. ²Wenn die Eintragung nicht von der Person vorgenommen wird, die sie veranlaßt hat, beschränkt sich die Prüfung der eintragenden Person auf die Übereinstimmung mit der Eintragungsverfügung und die Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher.
(4) Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung bestimmt sich im übrigen nach dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen und den Abschnitten 1 bis 3 dieser Verordnung. ²Soweit nach dieser Verordnung Unterstreichungen, Kreuzungen oder ähnliche Kennzeichnungen sowie Eintragungen in rot vorzunehmen sind, können sie in dem maschinell geführten Register schwarz dargestellt werden.
(5) Für die Unterschrift unter der Eintragung gilt § 62 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung entsprechend. ²Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.
(1) Dem Abruf von Daten im automatisierten Verfahren unterliegen die Eintragungen in das Registerblatt. ²Die Gewährung des Abrufs berechtigt insbesondere zur Einsichtnahme in das Register in dem durch § 85 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts. ³Notaren kann auf Antrag der Abruf von Daten aus den zum Register eingereichten Schriftstücken oder aus ihren Wiedergaben gestattet werden. ⁴Behörden und anderen Stellen soll diese Befugnis nur eingeräumt werden, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung regelmäßig erforderlich ist. ⁵Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 14 Satz 1 in Verbindung mit § 65 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung) nicht gleich.
(2) Die Berechtigung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren umfasst auch den Abruf der in dem Namensverzeichnis (§ 10) enthaltenen Daten.
(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. ²Die zuständige Stelle hat (zum Beispiel durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.
(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.
(5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. ²Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Gericht liegt. ³Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. ⁴Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(6) Für die Abrufprotokollierung gilt § 83 der Grundbuchverfügung entsprechend.
(1) Das Registergericht kann die Daten des Luftfahrzeugs nach der Luftfahrzeugrolle und andere zur Führung des Registers benötigte Daten des Luftfahrt-Bundesamtes von diesem anfordern, soweit die Daten dort maschinell geführt werden und der Datenabruf nach dem Luftverkehrsgesetz zulässig ist. ²Wenn das Register maschinell geführt wird und soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung benötigt werden, kann das Luftfahrt-Bundesamt für seine Aufgaben benötigte Angaben aus dem Register von dem Registergericht anfordern. ³§ 71 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung gilt sinngemäß.
(2) Für die Datenverarbeitung im Auftrag gelten § 126 Abs. 3 der Grundbuchordnung und § 72 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung sinngemäß.
Abschnitt 5: Schlußvorschriften
(1) Die in den Anlagen zu dieser Verordnung bestimmten Muster sind für alle nach dem 6. März 1999 neu anzulegenden oder zur Fortführung in maschineller Form umzustellenden, neu zu fassenden oder umzuschreibenden Registerblätter zu verwenden.
(2) Vor dem 6. März 1999 angelegte Registerblätter für Luftfahrzeuge (Altblätter) können unter Beachtung von § 3 im übrigen weiter verwendet werden. ²Solche Altblätter können abweichend von § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung auch zur Einführung des neuen Formulars umgeschrieben werden. ³Eine solche Umstellung soll erfolgen, wenn eine Eintragung oder Löschung in das Registerblatt einzutragen ist.
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