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SchRegDV

SchRegDV

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

  • Achter Abschnitt: Maschinell geführte Register
    • Unterabschnitt 5: Zusammenarbeit mit Behörden der Seeschiffahrt

§ 71

(1) Unterscheidungssignale, IMO-Nummern, Meßdaten und Angaben zum Flaggenführungsrecht kann das Registergericht von dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie anfordern, soweit die Daten dort maschinell geführt werden.

(2) Soweit das Register maschinell geführt wird, dürfen das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und die See-Berufsgenossenschaft für ihre Aufgaben notwendige Angaben aus der ersten bis dritten Abteilung anfordern, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2 bedarf keiner besonderen Genehmigung oder Vereinbarung. ²Auf Ersuchen der berechtigten Stellen übermittelt das Registergericht ihnen die erforderlichen Daten aus dem Register. ³Die Daten können auch im automatisierten Verfahren übermittelt werden.