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Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

  • Erster Teil: Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind
    • Siebenter Abschnitt: Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, Verfahren

§ 85

(1) Das Register ist öffentlich; die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. ²Auf Verlangen ist eine Abschrift der Eintragungen zu erteilen; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(2) Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Register zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist.

(3) Im übrigen ist die Einsicht in die Registerakten sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. ²Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.