Kreditwesengesetz
Gesetz über das Kreditwesen
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 7c Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bankenausschuss
Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen Bankenausschuss die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.