freiRecht
Kreditwesengesetz

Kreditwesengesetz

Gesetz über das Kreditwesen

  • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
    • 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 7c Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bankenausschuss

Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen Bankenausschuss die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.