Kreditwesengesetz
Gesetz über das Kreditwesen
- Dritter Abschnitt: Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
§ 42 Entscheidung der Bundesanstalt
Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. ²Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.