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Kreditwesengesetz

Kreditwesengesetz

Gesetz über das Kreditwesen

  • Dritter Abschnitt: Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
    • 2. Bezeichnungsschutz

§ 42 Entscheidung der Bundesanstalt

Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. ²Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.