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Kreditwesengesetz

Kreditwesengesetz

Gesetz über das Kreditwesen

  • Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 64u Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsgesetz

Sofern bis zum 31. Dezember 2014 eine Übertragungsanordnung nach § 48a in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erlassen wird, gelten für die Durchführung und Rechtsfolgen einer solchen Übertragungsanordnung auch nach dem 31. Dezember 2014 die §§ 48a bis 48s in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung.