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Kreditwesengesetz

Kreditwesengesetz

Gesetz über das Kreditwesen

  • Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie

Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.