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Kreditwesengesetz

Kreditwesengesetz

Gesetz über das Kreditwesen

  • Siebenter Abschnitt: Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften

§ 55a Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.